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   BFH, 19.05.2009 - VI B 113/08   

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https://dejure.org/2009,14262
BFH, 19.05.2009 - VI B 113/08 (https://dejure.org/2009,14262)
BFH, Entscheidung vom 19.05.2009 - VI B 113/08 (https://dejure.org/2009,14262)
BFH, Entscheidung vom 19. Mai 2009 - VI B 113/08 (https://dejure.org/2009,14262)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Außergewöhnliche Belastung: Darlehensgewährung keine Unterhaltszahlung i.S. des § 33a EStG, Betreute Unterbringung Demenzkranker als Krankheitskosten

  • Judicialis

    EStG § 33; ; FGO § 76 Abs. 1 S. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2
    Zinsaufwendungen für einen Kredit bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten; Einkommenssteuerrechtliche Berücksichtigung von an die Schwiegermutter geleisteten zinslosen Zahlungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenheim ...

  • datenbank.nwb.de

    Darlehensweise überlassene Mittel begründen grundsätzlich keine als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigende Aufwendungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 12.10.2007 - VI B 161/06

    Zahlungen für den Verzicht auf eine Pensionszusage eines früheren

    Auszug aus BFH, 19.05.2009 - VI B 113/08
    Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Oktober 2007 VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45, m.w.N.).
  • BFH, 22.05.2007 - VI B 143/06

    NZB: Rechtsfortbildung, LSt-Anrufungsauskunft, Bindungswirkung

    Auszug aus BFH, 19.05.2009 - VI B 113/08
    Davon ist auszugehen, wenn im Einzelfall Veranlassung besteht, Grundsätze und Leitlinien für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Mai 2007 VI B 143/06, BFH/NV 2007, 1658; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 41; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 09.09.2005 - I B 40/05

    Verfahrensmängel; Rügeverzicht

    Auszug aus BFH, 19.05.2009 - VI B 113/08
    Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, dass die Rüge, das FG habe einen Beweisantrag übergangen, ebenso wie die der Verletzung der Sachaufklärungspflicht zu den verzichtbaren Verfahrensrügen gehören (BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 2003 I B 38/03, BFH/NV 2004, 60; vom 9. September 2005 I B 40/05, BFH/NV 2006, 101).
  • BFH, 03.08.2005 - I B 9/05

    Sachaufklärungspflicht; Beweisantrag

    Auszug aus BFH, 19.05.2009 - VI B 113/08
    Aufklärungsmaßnahmen muss das Gericht jedoch nur dann ergreifen, wenn ein Anlass hierzu besteht, der sich aus den beigezogenen Akten, dem Beteiligtenvorbringen oder sonstigen Umständen ergeben kann (BFH-Beschluss vom 3. August 2005 I B 9/05, BFH/NV 2005, 2227).
  • BFH, 29.11.2006 - VI R 70/05

    NZB: Sachaufklärungsmangel, Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 19.05.2009 - VI B 113/08
    Das Gericht hat nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und den Sachverhalt unter Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel bis zur Grenze des Zumutbaren so vollständig wie möglich aufzuklären (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2006 VI R 70/05, BFH/NV 2007, 732, m.w.N.).
  • BFH, 30.07.2003 - I B 38/03

    Sachaufklärungspflicht; Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 19.05.2009 - VI B 113/08
    Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, dass die Rüge, das FG habe einen Beweisantrag übergangen, ebenso wie die der Verletzung der Sachaufklärungspflicht zu den verzichtbaren Verfahrensrügen gehören (BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 2003 I B 38/03, BFH/NV 2004, 60; vom 9. September 2005 I B 40/05, BFH/NV 2006, 101).
  • BFH, 10.01.2012 - VI B 80/11

    Aufwendungen für Pferdehaltung

    Das Gericht muss jedoch nur dann von sich aus weitere Maßnahmen ergreifen, wenn ein Anlass hierzu besteht, der sich aus den beigezogenen Akten, dem Beteiligtenvorbringen oder sonstigen Umständen ergeben kann (BFH-Beschluss vom 19. Mai 2009 VI B 113/08, BFH/NV 2009, 1631).
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